Unsere Satzung
S A T Z U N G
des Offiziellen FC Bayern München Fanclub
„SPITZENstädter“ Plauen
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen - „SPITZENstädter“ Plauen - und ist
im Fanclubregister des FC Bayern München
unter der Nummer 99906236 registriert.
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den
Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form
"e.V.".
3. Der Verein hat seinen Sitz in Plauen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung des „FC Bayern
München e. V.“.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch Besuche von
Fußballspielen des FC Bayern München,
der Unterhaltung und Pflege freundschaftlicher Kontakte zu
anderen Fanclubs und Fans sowie durch
Unternehmungen innerhalb des Vereins.
3. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch unabhängig
und neutral, in ihm ist die Gleichheit
aller Mitglieder gewährleistet. Er ist selbstlos tätig.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person
darf durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, begünstigt werden.
5. Der Verein unterstützt im Rahmen seiner finanziellen
Möglichkeiten einmal jährlich soziale Projekte in
Plauen und Umgebung oder mit einer Spende den „FC Bayern
Hilfe e. V.“.
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll perspektivisch in das Vereinsregister eingetragen
werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche
Person werden, die die Satzung anerkennt
und sich mit den Zielen des Vereins identifiziert.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Minderjährige
bedürfen der vorherigen Einwilligung
ihrer gesetzlichen Vertreter.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Aufnahme wird
erst nach Bezahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Austritt kann nur mit einer Frist
von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist
rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des
Vorstands erforderlich.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise geschädigt oder
die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt
hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen
Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der
Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses
Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen
vorher mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein bei der Erfüllung seiner
Aufgaben aktiv mitzuwirken und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht
in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu
fördern, insbesondere regelmäßig seine
Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht,
die Veranstaltungen des Fanclubs
durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
3. Der Verein nimmt am „Fanclub-Programm“ des FC Bayern
München teil. Hierbei müssen mindestens 25
Tickets pro Spiel verbindlich abgenommen werden. Die
Höchstgrenze liegt bei 45 Tickets pro Spiel.
Jedes Mitglied hat das Recht, sich für einen Besuch der
angefragten Heimspiele anzumelden.
Übersteigen die Anmeldungen die Anzahl der bestellten Tickets,
erfolgt die Vergabe der Tickets im
Losverfahren.
Eine Anmeldung zu einem der rechtzeitig bekanntgegebenen
Termine ist verbindlich. Ein Rücktritt ist
nur möglich, wenn eine Ersatzperson benannt wird. Anderenfalls
sind vom angemeldeten Mitglied alle
aus einer Nichtteilnahme entstehenden Kosten zu tragen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus, spätestens am 31. Januar zu
zahlen und für den Eintrittsmonat voll
zu entrichten.
3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins
nach § 26 BGB und die Führung seiner
Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder,
e) die Festlegung der Art der Unterstützung gemäß § 2 Abs. 5.
2. Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer und
dem Beauftragten für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit.
3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des
Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft
im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds
durch die Mitgliederversammlung sind
zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis
zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die
verbleibenden Mitglieder berechtigt,
ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand
zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im
Quartal, zusammen. Die Sitzungen werden
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines
Stellvertreters.
6. Zur Regelung des eigenen Geschäftsbetriebes gibt sich der
Vorstand eine Geschäftsordnung, die nicht
Bestandteil dieser Satzung wird
7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
oder einem anderen Mitglied des Vorstandes
zu unterschreiben.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen
in folgenden Angelegenheiten:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des
Vorstands,
b) die Entgegennahme des Finanzberichtes des Schatzmeisters,
c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) Änderungen der Satzung,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
h) die Auflösung des Vereins.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom
Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von zwei
Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied
kann bis spätestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht
aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, die Auflösung des
Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand
haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine
Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten
und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter
geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinen, ist eine
Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der
Satzung bedürfen der Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten
Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von neun Zehnteln der
abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Das Vereinsvermögen wird für eine Unterstützung gemäß § 2
Abs. 5 verwendet.
Plauen, den 07.04.2017